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   BVerwG, 20.07.1984 - 2 CB 32.84   

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BVerwG, 20.07.1984 - 2 CB 32.84 (https://dejure.org/1984,7390)
BVerwG, Entscheidung vom 20.07.1984 - 2 CB 32.84 (https://dejure.org/1984,7390)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juli 1984 - 2 CB 32.84 (https://dejure.org/1984,7390)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage - Ordnungsgemäße Erhebung der Abweichungsrüge - Verstoß gegen die formellen Anforderungen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Statthaftigkeit der Revision

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1984 - 2 CB 32.84
    Das Erfordernis der Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nur dann gewahrt, wenn in der Beschwerdeschrift eine konkrete, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebende Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und der Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).
  • BVerwG, 20.01.1978 - 6 B 2.78

    Zulassung der Revision wegen urteilsförmiger Kostenentscheidung nach Erledigung

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1984 - 2 CB 32.84
    Mit solchen, auf einer Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision beruhenden Angriffen gegen die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht allein könnte aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben, und zwar selbst dann, wenn - wofür hier allerdings kein Anhaltspunkt besteht - ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (vgl. u.a. Beschluß vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 162]).
  • BVerwG, 07.03.1975 - VI CB 47.74

    Anforderungen an die Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1984 - 2 CB 32.84
    Die Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, nach Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle genau angegeben und dargelegt wird, inwieweit die Abweichung in einer konkreten Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52] und vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130]).
  • BVerwG, 18.12.1972 - II B 24.72

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1984 - 2 CB 32.84
    Die Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, nach Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle genau angegeben und dargelegt wird, inwieweit die Abweichung in einer konkreten Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52] und vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130]).
  • BVerwG, 05.02.1962 - VI C 154.60
    Auszug aus BVerwG, 20.07.1984 - 2 CB 32.84
    Für die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) schließlich müssen Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - den behaupteten Verfahrensmangel dartun und, sofern es sich nicht um absolute Verfahrensmängel im Sinne des § 138 VwGO handelt, erkennen lassen, daß die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. BVerwGE 13, 338 [339]).
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